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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.04.2000
Aktenzeichen: 2 WF 30/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 652 | |
ZPO § 648 | |
BGB § 1629 |
Hat der in Anspruch genommene Elternteil die alleinige Personensorge, ist der Unterhaltsfestsetzungsantrag im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO gegen ihn unzulässig
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
2 W F 30/00 20 FH 132/99
Karlsruhe, 25. April 2000
Festsetzung des Regelunterhalts
Beschluß
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - S vom 24.01.2000 (20 FH 132/99) aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Unterhalts für das gemeinsame, am 05.08.1983 geborene Kind Johannes M im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragstellerin; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.215,00 DM festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenzahlungsfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwältin Hall, beigeordnet.
Gründe
(zu 1.-3.):
I.
Mit am 27.10.1999 beim Amtsgericht - Familiengericht - S. eingegangenem Antrag hat die antragstellende Mutter im eigenen Namen beantragt im vereinfachten Verfahren den vom Vater (Antragsgegner) an den gemeinsamen, am 05.08.1983 geborenen Sohn Johannes M ab 01.08.1999 zu zahlenden monatlichen Unterhalt auf 107,00 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe der Regelbetragsverordnung festzusetzen. Sie hat angegeben, sie erhalte das Kindergeld für den Sohn. Nachdem der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben hatte, hat das Amtsgericht am 24.01.2000 einen entsprechenden Unterhaltsfestsetzungsbeschluß erlassen.
Gegen den am 17.02.2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 02.03.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Mutter des Sohnes Johannes sei nicht Inhaberin der elterlichen Sorge und könne somit nicht als dessen gesetzliche Vertreterin auftreten. Inhaber der elterlichen Sorge für Johannes sei der Vater, wie aus dem von ihm vorgelegten Beschluß des Familiengerichts Schwäbisch Hall vom 11.01.1998 (2 F 186/98) zu entnehmen sei. Im übrigen sei er nicht leistungsfähig, da er lediglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. 11.684,06 DM (im Jahre 1997) bzw. 8.881,51 DM (bis zum August 1999) gehabt habe.
Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 652 ZPO zulässig und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren.
1. Die vom Beschwerdeführer in erster Linie erhobene, sich gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens richtende, Einwendung (§ 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) ist begründet. Zwar trifft es nicht zu, daß die Mutter es Sohnes Johannes den Unterhaltsfestsetzungsantrag als dessen gesetzliche Vertreterin gestellt hat. Sie kann diesen Antrag aber zulässigerweise auch nicht - wie geschehen - im eigenen Namen (als sogenannte Prozeßstandschafterin) stellen. Nach dem erstmals im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten Beschluß des Amtsgerichts Sch H vom 11.01.1998 wurde die elterliche Sorge für Johannes dem Vater (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) übertragen. Hat der in Anspruch genommene Elternteil die alleinige Personensorge, ist der Unterhaltsfestsetzungsantrag gegen ihn unzulässig (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1629 BGB Rn. 11; Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1629 Rn. 51). Danach war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Rechtspflegerin (die die Unzulässigkeit des Antrags nicht erkennen konnte) der Antrag der Mutter auf Unterhaltsfestsetzung zurückzuweisen.
2. Ohne daß es noch darauf ankäme, ergeht an den Beschwerdeführer der Hinweis, daß sein Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 652 Abs. 2 ZPO). Er hat seine Auskünfte nicht unter Verwendung des hierfür zwingend (§ 648 Abs. 2 S. 3 ZPO) vorgesehenen Vordrucks erteilt. Die Verwendung der eingeführten Vordrucke steht den Parteien nicht frei; sehen sie von der Verwendung ab, kann ihr Vortrag nicht verwertet werden (BT-Drucksache 13/7338 S. 49, abgedruckt bei Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Anh. G S. 963).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, obwohl sein Rechtsmittel Erfolg hatte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 652 Rn. 3). Der vor Erlaß des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses angehörte Antragsgegner hätte sein Vorbringen hinsichtlich seines Sorgerechts für Johannes schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Darauf, ob die Mutter das unterlassene Vorbringen bereits gekannt hat, kommt es nicht an (Zöller/Herget, a. a. O., § 97 Rn. 11).
4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 17 Abs. 4 S. 1 und 3 GKG (3monatiger Rückstand bei Eingang des Antrags am 27.10.1999) und aus 17 Abs. 1 GKG (laufender Unterhalt). Maßgebend waren die - nach Abzug des anteiligen Kindergelds - zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeträge von gerundet 421,00 DM (bis 31.12.1999) bzw. 411,00 DM (ab 01.01.2000), vgl. hierzu die Beilage zum Festsetzungsbeschluß vom 24.01.2000.
Ende der Entscheidung
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